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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD)

 

TVÖD - Tarifvertrag öffentlicher Dienst :: Nachfolger des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) im Bund :: Text

 

Zu den einzelnen Paragraphen des TVöD:

 

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Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung

 

 

§ 29 Arbeitsbefreiung


(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter  Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden,
gelten nur die folgenden Anlässe:


a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,


b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/
des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage,


c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag,


d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,

e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er ein Arbeitstag
in demselben Haushalt lebt, im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,

cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer bis zu Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, vier Arbeitstage im Kalenderjahr.


Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.


f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, Abwesenheitszeit
einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können. Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeits-befreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).


(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände,
der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppen-vorstände sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertragsschließender
Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 erteilt werden, sofern
nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund und der VKA oder ihrer Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.


(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungs-trägern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

 

**** Ende § 29 TVöD ****
 

P.S.: Unsere anwaltlichen TVÖD-Experten prüfen gerne Ihre Eingruppierung (>> EingruppierungsCheck)

 

> TVöD :: Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Volltext via Juracity - Recht für Alle! als PDF

[hier ...]

> Informationen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di zum TVöD
[hier ...]
 

> Informationen des BMI zum TVöD
[hier ...]

 

Autor: Rechtsanwalt Michael W. Felser [mehr zum Autor ...]

 

Mehr zu Themen wie Tarifrecht des öffentlichen Dienstes TVöD, TVÜ, TV-L, Bundesangestelltentarifvertrag, BAT-West und BAT-O, aber auch zum Personalvertretungsrecht, Beamtenrecht, Privatisierung und Personalüberleitung finden Sie auf unseren Themenseiten unter www.bundesangestelltentarifvertrag.de :: www.beamtenrecht.de :: www.eingruppierungsrecht.de www.personalvertretungsrecht.de :: www.privatisierung.de :: www.personalueberleitung.de.

 

 

 

 

 

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