TVÖD - Tarifvertrag
öffentlicher Dienst :: Nachfolger des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT)
im Bund :: Text
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Paragraphen des TVöD:
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Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 29
Arbeitsbefreiung
(1) Als Fälle nach
§ 616 BGB, in denen
Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach
§ 21 im nachstehend genannten
Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden,
gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/
des Lebenspartners im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei
Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein
Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er ein Arbeitstag
in demselben Haushalt lebt, im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im
laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach
§ 45 SGB V besteht oder
bestanden hat, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,
cc) einer
Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das
das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer bis zu Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,
übernehmen muss, vier Arbeitstage im Kalenderjahr.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder
Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den
Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit
der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung
darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der
Arbeitszeit erfolgen muss, Abwesenheitszeit
einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem
Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit
die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer
Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung
des Entgelts nach
§ 21 nur insoweit, als
Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können.
Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf
die Leistungen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch
geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung des Entgelts nach
§ 21 bis zu drei Arbeitstagen
gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt
kurzfristige Arbeits-befreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder
betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach
Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus
persönlichen Gründen).
(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern
der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der
Landesfachbereichsvorstände,
der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppen-vorstände sowie des
Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertragsschließender
Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu acht
Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach
§ 21 erteilt werden, sofern
nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. Zur
Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund und der VKA oder ihrer
Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach
§ 21 ohne zeitliche
Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von
Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine
Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungs-trägern kann den Mitgliedern
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach
§ 21 gewährt werden, sofern
nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
**** Ende
§ 29 TVöD ****
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Autor:
Rechtsanwalt Michael W. Felser
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